OK-Gesetz des Landes Schleswig-Holstein

Gesetz über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts Offener Kanal Schleswig-Holstein“ (OK-Gesetz) vom 28. September 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 204)

Inhaltsverzeichnis

Erster Teil
Offener Kanal Schleswig-Holstein

Erster Abschnitt
Errichtung und Grundsätze

§ 1 Errichtung
§ 2 Aufgaben und Grundsätze
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
§ 4 Gestaltung des Offenen Kanals

Zweiter Abschnitt
Organisation und Finanzierung

§ 5 Organe der Anstalt
§ 6 Beirat
§ 7 Aufgaben des Beirats
§ 8 Leitung
§ 9 Finanzierung
§ 10 Rechnungslegung
§ 11 Datenschutz
§ 12 Unzulässigkeit einer Insolvenz
§ 13 Rechtsaufsicht

Zweiter Teil
Änderung des Landesrundfunkgesetzes

§ 14 Änderung des Landesrundfunkgesetzes

Dritter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15 Übergangsbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten

 

Erster Teil
Offener Kanal Schleswig-Holstein

Erster Abschnitt
Errichtung und Grundsätze
§ 1 Errichtung

(1) Der Offene Kanal Schleswig-Holstein (Offener Kanal) wird als eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts errichtet. Sie hat das Recht zur Selbstverwaltung.

(2) Sitz der Anstalt ist Kiel.

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§ 2 Aufgaben und Grundsätze

(1) Die Anstalt gibt Gruppen und Personen, die selbst nicht Rundfunkveranstalter sind (Nutzerinnen und Nutzer), Gelegenheit, eigene Beiträge im Hörfunk und im Fernsehen regional zu verbreiten (Bürgerfunk). Sie nimmt auch Aufgaben der Förderung und Vermittlung der Medienkompetenz wahr. Sie leistet bei Erfüllung dieser Aufgaben auch einen Beitrag zur Förderung der Minderheitensprachen.

(2) Der Offene Kanal wird

1. im Hörfunk drahtlos als eigenständiges Programmangebot über Sender geringer Reichweite,

2. im Fernsehen über Kabelanlagen

vornehmlich in Ballungsgebieten Schleswig-Hol­steins verbreitet. Die Anstalt trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegenüber den an der technischen Durchführung Beteiligten. Ständige Einrichtungen des Offenen Kanals befinden sich in Flensburg, Heide, Husum, Kiel und Lübeck.

(3) Die Beiträge im Offenen Kanal haben die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Familie, der Jugend und zur Gleichstellung von Frauen und Männern sowie des Rechts der persönlichen Ehre einzuhalten.

(4) Die Beiträge im Offenen Kanal haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Bevölkerung zu achten.

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§ 3 Zugangsvoraussetzungen

(1) Zugangsberechtigt zur Teilnahme am Offenen Kanal ist, wer in Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg oder in der Region Syddanmark seine Wohnung oder seinen Sitz hat.

(2) Der Zugang darf nur gewährt werden, wenn die Personen oder die Mitglieder und die gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretung der juristischen Person oder Personenvereinigung

1. unbeschränkt geschäftsfähig sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge Richterspruchs nicht verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben,

2. gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden können.

(3) Nicht zugangsberechtigt sind Rundfunkveranstalter, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Vereinigungen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts, ausgenommen Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Sinne des Artikels 140 des Grundgesetzes, beteiligt sind. Schulen sind zugangsberechtigt. In Zweifelsfällen entscheidet die Anstalt.

(4) Abweichend von Absatz 2 sind auch Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, mit schriftlicher Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter zugangsberechtigt. Mit der Einwilligung übernehmen die gesetzlichen Vertreter die Verantwortung nach § 4 Abs. 2 Satz 1.

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§ 4 Gestaltung des Offenen Kanals

(1) Bei der Gestaltung des Offenen Kanals und seiner Beiträge sind die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entsprechend einzuhalten. Sponsoring, Werbung und Wahlwerbung sind unzulässig. Die Beiträge sind unentgeltlich zu erbringen. Beiträge, mit denen neue technische Möglichkeiten erprobt werden, sind zulässig.

(2) Für den Beitrag ist die Person, die ihn verbreitet, selbst verantwortlich. Der Anstalt muss mindestens eine für den Inhalt des Beitrags verantwortliche Person mit Namen und Anschrift benannt werden. Werden mehrere verantwort-liche Personen benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Beitrags jede einzelne verantwortlich ist. Zur verantwortlichen Person darf nur benannt werden, wer die Zugangsvoraussetzungen nach § 3 erfüllt. Der Name der verantwortlichen Person ist am Anfang und am Ende des Beitrags anzugeben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Auskunftspflichten und Beschwerderechte bei Rundfunkprogrammen privater Veranstalter ent-sprechend.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 verantwortliche Person meldet den zur Verbreitung vorgesehenen Beitrag bei der Anstalt schriftlich an. Die Beiträge, die im Offenen Kanal drahtlos verbreitet werden, können gleichzeitig, vollständig und unverändert über Kabel weiterverbreitet werden. Die verantwortliche Person hat der Anstalt alle Angaben zu machen, die für die Verbreitung von Bedeutung sind; Änderungen hat sie der Anstalt unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Verbreitung erfolgt ohne Entgelt und darf nur versagt werden, wenn der Beitrag gegen die Anforderungen dieser Bestimmung verstößt. Die verantwortliche Person wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Versagung eintritt, nicht entschädigt.

(5) Die Verbreitung von Beiträgen aus den Ländern Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern ist abweichend von § 3 möglich, soweit sie inhaltliche Bezüge zum Land Schleswig-Holstein aufweisen.

(6) Für die einzelnen Beiträge und die monatliche Gesamtsendezeit einer Gruppe oder Person legt die Anstalt allgemein eine Höchstdauer fest, die einen chancengleichen Zugang und eine Sendemöglichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums für alle interes-sierten Gruppen und Personen eröffnet. Die Anstalt gewährleistet, dass keine Gruppe oder Person prägenden Einfluss innerhalb der Beiträge des gesamten Offenen Kanals gewinnt. Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs verbreitet. Die Anstalt kann im Einzelfall und auf Dauer Abweichungen von dieser Reihenfolge für einen Teil der Gesamtsendezeit zulassen, insbesondere um

1. Sendeblöcke aus thematisch ähnlich gelagerten Beiträgen verschiedener Nutzerinnen und Nutzer zu bilden oder

2. einer Nutzerin oder einem Nutzer einen festen Sendeplatz zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Anstalt stellt sicher, dass alle verbreiteten Beiträge aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Ein Verlangen auf Gegendarstellung ist an die für den Beitrag verantwortlichen Personen zu richten; die Anstalt stellt sicher, dass die Gegendarstellung verbreitet wird. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Einsichtnahmen und die Gegendarstellung bei Rundfunkprogrammen privater Veranstalter entsprechend.

(8) Die Anstalt berät die verantwortlichen Personen auf Antrag technisch und journalistisch bei der Vorbereitung und Durchführung des Beitrags. Sie stellt ihnen technische und sonstige Produktionshilfen bereit.

(9) Einzelheiten über die Gestaltung, insbesondere über Sendeblöcke und feste Sendeplätze regelt die Anstalt durch Satzung. Eigene Beiträge, die Verbreitung von Werbung oder die Gestaltung eines eigenen Rahmenprogramms sind der Anstalt untersagt.

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Zweiter Abschnitt
Organisation und Finanzierung

§ 5 Organe des Offenen Kanals

Organe des Offenen Kanals sind

1. der Beirat,

2. die Leiterin oder der Leiter (Leitung).

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§ 6 Beirat

(1) Der Beirat hat fünf Mitglieder. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre.

(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus

1. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der schleswig-holsteinischen Mitglieder des Medienrates der Landesmedienanstalt,

2. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schleswig-Holsteinischen Heimatbunds e. V.,

3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Interdisziplinären Zentrums Multimedia der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,

4. einer Vertreterin oder einem Vertreter, der oder die von der oder dem Beauftragten für Minderheiten und Kultur der Landesregierung bestimmt wird.

(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 2 werden von den dort bezeichneten Verbänden oder Organisationen für die jeweilige Amtszeit entsandt. Eine einmalige Wiederholung der Entsendung ist zulässig. Die oder der Vorsitzende des amtierenden Beirats bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter für die neue Amtszeit zu benennen ist. Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. Die Mitglieder des Beirats können von den entsendungsberechtigten Stellen nur aus wichtigem Grunde abberufen werden. Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.

(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte die oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter in geheimer Wahl.

(6) Die Leitung nimmt an den Sitzungen des Beirates teil. Ihr ist von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis zu geben. Sie ist auf ihren Wunsch zu hören.

(7) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, zu den Sitzungen des Beirats eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter ist jederzeit zu hören.

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§ 7 Aufgaben des Beirats

(1) Der Beirat beschließt über den Dienstvertrag mit der Leitung der Anstalt. Die oder der Vorsitzende des Beirats vertritt die Anstalt beim Abschluss des Dienstvertrags und beim Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte mit der Leitung sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Anstalt und der Leitung.

(2) Der Beirat überwacht die Tätigkeit der Leitung und entlastet diese. Er berät die Leitung insbesondere bei der Förderung und Vermittlung der Medienkompetenz.

(3) Der Beirat beschließt die Satzung der Anstalt.

(4) Der Beirat beschließt über die Genehmigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Leitung. Für Rechtsgeschäfte, bei denen Verpflichtungen im Werte von mehr als 50.000 Euro eingegangen werden, muss die Leitung die Zustimmung des Beirats einholen.

(5) Der Beirat beschließt auf Vorschlag der Leitung eine Geschäftsordnung für die Anstalt, die im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere Regelungen über die Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen Beirat und Leitung enthält.

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§ 8 Leitung

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Anstalt wird mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen des Beirats gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die erste Amtszeit beträgt drei und jede weitere fünf Jahre. Abweichend davon beträgt die erste Amtszeit nach der Verselbständigung des Offenen Kanals in Anbetracht der zu erwartenden Gründungsleistungen sieben Jahre.

(2) Die Leitung vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Sie ist für die gesamten Geschäfte der Anstalt einschließlich der Untersagung von Beiträgen und der Förderung und Vermittlung der Medienkompetenz verantwortlich.

(3) Die Leitung nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Angestellten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahr.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit führt die Leitung die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Leitung weiter.

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§ 9 Finanzierung

Die Finanzierung der Anstalt erfolgt aus dem in § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages und § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmten Anteil an der Rundfunkgebühr. Die Höhe des Finanzierungsbeitrags wird durch gesonderte gesetzliche Bestimmung festgelegt.

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§ 10 Rechnungslegung

(1) Jahresabschluss und Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft. Die Prüfung schließt die Ordnungsmäßigkeit der Anstaltsleitung analog § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz ein und wird von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen vorgenommen. Grundlage des wirtschaftlichen Handelns ist eine fünfjährige mittelfristige Finanzplanung.

(2) Für die Anstalt gelten die §§ 109 bis 112 der Landeshaushaltsordnung entsprechend. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde und des Landesrechnungshofs.

(3) Die Anstalt kann Rücklagen für besondere Investitionen bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die jährliche Zuführung auf die Rücklagen darf insgesamt 5 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 9 nicht übersteigen. Grund, Ansammlungshöhe und -zeitraum jeder Rücklage sind im Haushaltsplan zu begründen.

(4) Das Nähere zur Rechnungslegung und Finanzplanung sowie zur vorläufigen Wirtschaftsführung regelt die Anstalt durch Satzung.

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§ 11 Datenschutz

(1) Soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, sind für den Datenschutz bei der Anstalt die jeweils geltenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.(2) Führt die publizistische Verwendung personenbezogener Daten zu Gegendarstellungen der Betroffenen oder zu Unterlassungsverpflichtungserklärungen oder Widerrufen des oder der Verantwortlichen, so sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.

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§ 12 Unzulässigkeit einer Insolvenz

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.

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§ 13 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Anstalt führt die Direktorin oder der Direktor der Landesmedienanstalt (Rechtsaufsichtsbehörde). Die §§ 122 bis 125 der Gemeindeordnung gelten entsprechend. Hinsichtlich einzelner Beiträge sind Weisungen ausgeschlossen.

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Zweiter Teil
Änderung des Landesrundfunkgesetzes

§ 14 Änderung des Landesrundfunkgesetzes*)

Das Landesrundfunkgesetz vom 7. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 128) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Zweiten Teil der Abschnitt V mit den §§ 34 bis 38 gestrichen.

2. In § 1 Abs. 1 wird Nummer 3 gestrichen; die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach Abschnitt V des Zweiten Teils dieses Gesetzes“ gestrichen.

Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. der Offene Kanal Schleswig-Holstein mindestens je ein regionales Programm im Hörfunk und im Fernsehen betreiben kann.“

4. Im Zweiten Teil wird Abschnitt V mit § 34 Abs. 1 und den §§ 35 bis 38 gestrichen. Der bisherige § 34 Abs. 2 wird § 49 Abs. 5.

5. Im neuen § 49 Abs. 5 werden in Satz 1 die Worte „der Landesanstalt auf deren“ durch die Worte „dem Offenen Kanal Schleswig-Holstein auf dessen“ ersetzt.

6. § 53 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 wird Nummer 6 gestrichen.
b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

7. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2. im Umfang der Ansätze des geltenden Haushaltsplans der Landesanstalt einschließlich der entsprechenden Rücklage für die Finanzierung des Offenen Kanals, den die Anstalt „Offener Kanal Schleswig-Holstein“ durchführt,“


*) Ändert Gesetz vom 07. Dezember 1995, GS Schl.-H. II, GL.Nr. 2251-27

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Dritter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15 Übergangsbestimmungen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen sämtliche Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten, insbesondere auch Personal- und Sach- sowie Finanzmittel, die zum Betrieb des Offenen Kanals durch die Unabhängige Landesanstalt für Rundfunk und neue Medien (ULR) und zum Bereich des Beauftragten für den Offenen Kanal bei der ULR gehören, im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge von der ULR auf die Anstalt öffentlichen Rechts Offener Kanal Schleswig-Holstein über.

(2) Bis zur erfolgten Wahl nach § 8 Abs. 1 ist kommissarische Leitung der Anstalt die oder der bisherige Beauftragte für den Offenen Kanal bei der ULR.

(3) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Medienrat der ULR nimmt bis zur Konstituierung des Beirats nach diesem Gesetz dessen Aufgaben kommissarisch wahr. Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Medienrats. Die ersten Mitglieder des Beirats sind von den nach diesem Gesetz entsendungsberechtigten Stellen bis zum 8. Oktober 2006 zu benennen.

(4) Der Personalrat der ULR nimmt vorbehaltlich der §§ 20 und 21 MBG Schl.-H. bis zur konstituierenden Sitzung des neu zu wählenden Personalrats, längstens jedoch für sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, die Aufgaben des Personalrats der Anstalt wahr.

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§ 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

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Das OK-Gesetz steht hier als .pdf-Dokument als Download zur Verfügung.