Hauptsatzung der Anstalt öffentlichen Rechts

„Offener Kanal Schleswig-Holstein“ (OKSH-Hauptsatzung)

vom 02.05.2007

(Amtsblatt Schl.-Holst., S. 458)

Änderung:

  • Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Anstalt öffentlichen Rechts Offener Kanal Schleswig-Holstein durch Beschlussfassung duch den OKSH-Beirat am 17. Februar 2021 (Amtsbl. Schl. H./AAz. S. 298)
  • Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Anstalt öffentlichen Rechts Offener Kanal Schleswig-Holstein vom 17.06.2019 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 634)
  • Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Anstalt öffentlichen Rechts Offener Kanal Schleswig-Holstein vom 11.01.2011 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 404)
  • Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Anstalt öffentlichen Rechts Offener Kanal Schleswig-Holstein vom 13.02.2009 (Amtsbl. Schl.-Holst./AAz. S. 203)

 

Die nachfolgend abgedruckte Fassung der Satzung ist unter Einarbeitung aller Satzungsänderungen durch den OKSH erstellt worden.

Die Hauptsatzung steht hier als .pdf-Dokument zur Verfügung.


(Amtsbl. Schl.-H./Nr. 9/S. 203)

„Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts „Offener Kanal Schleswig-Holstein“ (OK-Gesetz) vom 28. September 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 204) i.V.m. § 44 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 234), erlässt der „Offene Kanal Schleswig-Holstein“ (OKSH) nach Beschlussfassung durch den OKSH-Beirat am 02. Mai 2007 nach § 7 Abs. 3 OK-Gesetz mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 44 Abs. 3 LVwG die nachstehende Hauptsatzung:“

 

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Anstalt hat den Namen „Offener Kanal Schleswig-Holstein“.

(2) Sitz der Anstalt ist die Landeshauptstadt Kiel.

(3) Die Anstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

 

§ 2 Aufgaben der Anstalt

Die Aufgaben der Anstalt ergeben sich aus dem Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medien­staats­vertrag HSH) sowie dem Gesetz über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts „Offener Kanal Schleswig-Holstein“ (OK-Gesetz). Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwal­tung. Sie übt im Rahmen der Gesetze ihre Tätigkeit unabhängig und in eige­ner Verantwortung aus.

 

§ 3 Organe

Organe der Anstalt sind:

1. der Beirat (OKSH-Beirat),

2. die Leiterin oder der Leiter (OKSH-Leitung).

 

II. Beirat

§ 4 Zusammensetzung

Die Zusammensetzung des OKSH-Beirats bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 OK-Gesetz.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des OKSH-Beirats haben bei der Wahr­nehmung ihrer Aufgaben die Interessen der All­gemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie üben ihr Amt eh­renamtlich aus.

 

§ 6 Aufgaben des OKSH-Beirats

(1) Die Aufgaben des OKSH-Beirats richten sich nach § 7 OK-Gesetz.

(2) Der OKSH-Beirat überwacht die Tätigkeit der OKSH-Leitung. Er beschließt die Genehmigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der OKSH-Leitung. Für Rechtsgeschäfte, bei denen Verpflichtungen im Werte von mehr als 50.000 Euro eingegangen werden, holt die OKSH-Leitung die Zustimmung des OKSH-Beirats ein.

(3) Der OKSH-Beirat beschließt Satzungen der Anstalt.

(4) Der OKSH-Beirat berät die OKSH-Leitung bei der Förderung und Vermittlung von Medienkompetenz.

 

§ 7 Wahl der oder des Vorsitzenden des OKSH-Beirats und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters

(1) Der OKSH-Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen­den und eine Stellvertreterin oder einen Stell­ver­treter für die Dauer der Amtszeit des OKSH-Beirats in geheimer Wahl.

(2) Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden mit einfacher Mehrheit gewählt und abberufen.

(3) Scheidet die oder der Vorsitzende oder die Stell­vertreterin oder der Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, wird eine Nach­folgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt.

(4) Die konstituierende Sitzung des OKSH-Beirats leitet bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden das älteste Mitglied.

 

§ 8 Aufgaben der oder des Vorsitzenden des OKSH-Beirats

(1) Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des OKSH-Beirats und leitet die Sitzungen.

(2) Die oder der Vorsitzende des OKSH-Beirats vertritt die Anstalt beim Abschluss des Dienstvertrags und beim Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte mit der Leitung sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Anstalt und der Leitung.

 

§ 9 Amtszeit des OKSH-Beirats

(1) Die Amtszeit des OKSH-Beirats beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der OKSH-Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen OKSH-Beirats weiter.

(2) Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder des neuen OKSH-Beirats unverzüglich nach deren Benennung zu einer konstituierenden Sitzung ein.

 

§ 10 Sitzungen des OKSH-Beirats

(1) Der OKSH-Beirat tritt mindestens alle drei Monate, im üb­rigen bei Bedarf zusammen.

(2) Sitzungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des OKSH-Beirats oder die OKSH-Leitung es unter Angabe des Bera­tungsgegenstandes schriftlich bei der oder dem Vorsit­zenden beantragen.

(3) Die OKSH-Leitung nimmt an den Sit­zungen teil. Ihr ist von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis zu geben. Sie ist auf ihren Wunsch zu hören.

(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen einzuladen und berechtigt, zu den Sitzungen des OKSH-Beirats eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter ist jederzeit zu hören.

(5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

 

§ 11 Beschlüsse und Wahlen, Eilentscheidungen

(1) Die Beschlussfassung des OKSH-Beirats richtet sich nach § 6 Abs. 4 OK-Gesetz.

(2) Beschlüsse dürfen nur über solche Angelegenhei­ten gefasst werden, die als Punkt der Tagesordnung ordnungsgemäß und fristgerecht mitgeteilt wor­den sind, es sei denn, deren Behandlung wird mit einer Mehrheit von minde­stens drei Mitgliedern beschlos­sen.

(3) In den Sitzungen des OKSH-Beirats wird offen abge­stimmt. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitglie­dern ist über einen Beschlussantrag geheim abzustim­men.

(4) Wahlen werden auf Antrag eines Mitgliedes geheim durchgeführt.

(5) Die oder der Vorsitzende kann in Ausnahmefällen bei besonderer Eilbedürftigkeit eine Beschlussfassung des OKSH-Beirats im schriftlichen Verfahren veranlassen.

Zur Vorbereitung hat sie oder er eine Schaltkonferenz über Bild- und/ oder Tonleitungen einzuberufen, zu der mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen ist.

Mit Zuleitung der Beschlussvorlage hat die oder der Vorsitzende die Voraussetzungen für ein schriftliches Beschlussverfahren zu begründen.

Die Übermittlung durch Email, Telefax oder die Zurverfügungstellung in sonstiger geeigneter digitaler Form steht der Schriftform dabei gleich.

Das Votum der Mitglieder des OKSH-Beirats ist der oder dem Vorsitzenden innerhalb einer von ihr oder ihm festzusetzenden Frist, die mindestens eine Woche beträgt, und am Tag nach Durchführung der vorbereitenden Schaltkonferenz beginnt, mittels schriftlicher Erklärung abzugeben.

Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder, die an der Schaltkonferenz nach Satz 2 teilgenommen haben.

Für die Übermittlung des Votums findet Satz 4 Anwendung.

Jedes Mitglied des OKSH-Beirats kann innerhalb der Frist nach Satz 5 einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren widersprechen.

Widersprechen mindestens zwei Mitglieder des OKSH-Beirats, endet das schriftliche Beschlussverfahren durch eine entsprechende Feststellung der oder des Vorsitzenden.

(6) Die Befangenheitsvorschriften der §§ 81, 81a LVwG finden Anwendung.

 

§ 12 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld und Reisekosten

(1) Der oder die Vorsitzende des OKSH-Beirats, dessen oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Mitglieder des OKSH-Beirats erhalten eine mo­natliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsent­schädigung legt der OKSH-Beirat durch Beschluss fest.

(2) Die Reisekostenerstattung erfolgt unter Berück­sichtigung des Bundesreisekostenrechts. Dies gilt auch für die Fahrkosten für die Teilnahme an Sitzungen. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung legt der OKSH-Beirat fest.

 

III. OKSH-Leitung

§ 13 Aufgaben der OKSH-Leitung

(1) Die OKSH-Leitung führt die gesamten Ge­schäfte der Anstalt. Sie oder er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Erklärungen, durch welche die Anstalt ver­pflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.

(3) Weitere Aufgaben der OKSH-Leitung ergeben sich aus § 8 OK-Gesetz, dieser Satzung und der OKSH-Geschäftsordnung.

1. Die OKSH-Leitung ist insbesondere für die Förderung und Vermittlung von Medienkompetenz und Aktivitäten des OKSH zur Förderung der Minderheitensprachen verantwortlich.

2. Die OKSH-Leitung ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 OK-Gesetz zuständig für die Untersagung von Beiträgen. Der OKSH-Beirat wird über Entscheidungen nach Satz 1 informiert.

3. Gegendarstellungsverlangen sind über die OKSH-Leitung an die für den Beitrag verantwortlichen Personen zu richten; die Leitung stellt sicher, dass die Gegendarstellung verbreitet wird.

 

§ 14 Eilentscheidungen

In Angelegenheiten, die einer Entscheidung des OKSH-Beirats bedürfen, kann die OKSH-Leitung in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des OKSH-Beirats eine Entscheidung treffen, wenn sie keinen zeitlichen Aufschub dulden. Die Genehmigung des OKSH-Beirats ist unverzüglich einzuholen.

 

§ 15 Arbeitgeberbefugnis

Die OKSH-Leitung nimmt die Arbeitge­berbefugnis gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Anstalt wahr.

 

IV. Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 16 Zuständigkeit

Über Beschlüsse, Entscheidungen und sonstige Ange­legenheiten der Anstalt unterrichtet die OKSH-Leitung die Öffentlich­keit. Ist die Arbeit des OKSH-Beirats betroffen, erfolgt die Unterrichtung in Abstimmung mit dem OKSH-Beirat. Er kann in eigenen Angelegenheiten die Öffentlichkeit selbst unterrichten.

 

V. Haushaltsplan und Jahresabrechnung

§ 17 Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Haushaltsjahr ist ein in Einnahme und Ausgabe ausge­glichener Haushaltsplan aufzustellen. Er legt Umfang, Verwendung und Deckung der Finanzmittel fest, die der An­stalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen.

 

§ 18 Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans

Die OKSH-Leitung hat rechtzeitig den Haushaltsplan für das kommende Jahr aufzustellen und dem OKSH-Beirat zur Genehmigung zuzuleiten.

 

§ 19 Vorläufige Haushaltsführung

Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der festgestellte Haushaltsplan für dieses Jahr noch nicht wirksam ge­worden, ist die OKSH-Leitung bis zum Wirksamwerden ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten oder Verpflich­tungen einzugehen, die notwendig sind, um die Erfüllung rechtlicher Ver­pflichtungen zu si­chern und den Betrieb der Anstalt in ihrem bis­heri­gen Umfang zu erhalten und fortzusetzen.

 

§ 20 Nachtragshaushalt

(1) Ein Nachtragshaushalt ist zu erstellen, wenn besondere Umstände wesentliche Änderungen des Haushaltsplanes erforderlich machen, insbesondere, wenn über- und außerplanmäßige Ausgaben 10 vom Hundert des Gesamthaushaltsvolumens überschreiten werden.

(2) Sofern besondere Umstände eintreten, die Änderungen des Hauthaltsplanes erfordern, aber weniger als 10 vom Hundert des Gesamtvolumens ausmachen, kann ein Nachtragshaushalt erstellt werden.

 

§ 21 Jahresabschluss

(1) Die OKSH-Leitung hat nach Ab­schluss des Haushaltsjahres Jahresabschluss und Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Der Jahresabschluss wird von einem vom OKSH-Beirat bestellten Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft. Die Prüfung schließt die Ordnungsmäßigkeit der Anstaltsleitung analog § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz ein.

(2) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht sind innerhalb der ersten sechs Monate des neuen Haushaltsjahres dem OKSH-Beirat vor­zulegen.

(3) Der OKSH-Beirat stellt den Jahresabschluss fest und entlastet die OKSH-Leitung.

(4) Innerhalb von drei Monaten nach Entlastung der OKSH-Leitung ist eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Lageberichts zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Homepage des OKSH. Ein Hinweis auf die Veröffentlichung wird im Amtsblatt Schleswig-Holstein bekannt gegeben.

 

VI. Schlussbestimmungen

§ 22 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekannt­gabe in Kraft.

(2) Die Satzung und Satzungsänderungen werden im Amtsblatt für Schles­wig-Holstein bekannt gegeben.

 

Beschlossen am 2. Mai 2007
Offener Kanal Schleswig-Holstein
Anstalt öffentlichen Rechts