OKSH-Förderrichtlinie für die Vermittlung von Medienkompetenz

Beschlossen durch den OKSH-Beirat am 15.02.2017 und gültig ab dem 1. März 2017, in der Fassung des Beschlusses des OKSH-Beirats vom 6. Mai 2020.

 

Die vollständige Förderrichtlinie steht hier auch als .pdf-Dokument zur Verfügung.

Das Formblatt für den Antrag finden Sie hier.

Für den Fall, dass es zu einer positiven Förderentscheidung kommt, bieten wir Ihnen einen Fördervertrag an. Das Muster finden Sie hier.

 

§ 1 Rechtsgrundlagen

(1) Der OKSH gewährt auf Grundlage des mit dem Land Schleswig-Holstein und dem OKSH geschlossenen Zuwendungsvertrages in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 OK-Gesetz sowie den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen an Dritte zur Förderung von Maßnahmen zur Vermittlung von Medienkompetenz (Projekte).

(2) Die Förderung erfolgt im Rahmen der dafür von Land Schleswig-Holstein zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(3) Empfängerinnen und Empfänger von Zuwendungen können juristische Personen des öffentlichen Rechts, private Schulträger sowie als gemeinnützig anerkannte juristische Personen des privaten Rechts sein.

 

§ 2 Förderungsgegenstand und -kriterien

(1) Der OKSH fördert pädagogisch qualifizierte Projekte, die helfen, in der digitalen Welt Medienkompetenz zu erlangen, die zugleich nutzungsbejahend und skeptisch, gestaltend und reflektierend, konstruktiv und kritisch ist. Ein diesbezügliches Projekt ist förderfähig, wenn es den Projekt­teilnehmenden folgende Fähigkeiten vermittelt

  • Erkennen und Aufarbeiten von Medieneinflüssen (Sensibilisierungskompetenz),
  • Verstehen und Bewerten von Medienbotschaften (Sachkompetenz),
  • Auswählen und Nutzen von Medienangeboten (Rezeptionskompetenz),
  • eigenes Gestalten und Verbreiten von Medien (Partizipationskompetenz) oder
  • Analyse und Einflussnahme im gesellschaftlichen Kontext (Interaktionskompetenz).

(2) Ein Projekt soll unter Berücksichtigung folgender Kriterien konzipiert werden:

  • Innovationsgehalt: Es geht dabei sowohl um den Einsatz neuer pädagogischer Methoden (z.B. Stationslernen, e-Learning, flipped classroom) als auch um die Befassung mit modernen Medientechniken und -formen (z.B. Virtual Reality, 3D-Druck, Bots, Verschlüsselung), aber auch um aktuelle Inhalte (z.B.: fake news, alternative Fakten, hate speech).
  • Reichweite: Mit den vorhandenen Mitteln sollen möglichst viele Personen angesprochen werden, etwa durch ein Multiplikatorenkonzept.
  • Landesweite oder überregionale Bedeutung: Bei dem Bestreben, möglichst viele Personen zu erreichen, ist es besonders hilfreich, wenn Projekte landesweit oder überregional ausgerichtet sind.
  • Kooperationsanteil: Die Projektteilnehmenden sollen mit unterschiedlichen Ausprägungen von Medienkompetenz vertraut gemacht werden. Dies kann insbesondere durch institutionsübergreifende Kooperation erreicht werden. Dafür sind neben den Mitgliedern des Netzwerks Medienkompetenz SH auch Hochschulen, private Anbieter und Andere denkbare Kooperationspartner.
  • Modellcharakter: Mit Blick auf den ständigen Wandel der Medien, aber auch durch das Erfordernis immer neuer pädagogischer Antworten darauf, sollen durch die Projekte neue Erkenntnisse für die Medienbildung entstehen.

 

§ 3 Weitere Förderbedingungen

(1) Ein Projekt, für das eine Zuwendung beantragt ist, darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Die Förderung eines Projekts durch den OKSH soll 15.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen.

(2) Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn andere Mittel nicht ausreichend zur Verfügung stehen (Subsidiarität). Wird eine Förderung für ein Projekt bei mehreren Stellen beantragt, ist dies im Antrag auszuweisen. Gewähren mehrere öffentliche Stellen eine Zuwendung, übernimmt eine Stelle die Federführung.

(3) Der Förderzeitraum soll grundsätzlich drei Jahre nicht übersteigen. Über eine Verlängerung der Förderung entscheidet der OKSH auf Grundlage eines Antrags auf Fortsetzung des Projekts und nach Vorlage eines Zwischenberichts sowie im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel.

(4) Die Empfängerin oder der Empfänger einer Zuwendung weist bei Durchführung des Projekts, insbesondere bei Veröffentlichungen, darauf hin, dass das Projekt durch den OKSH aus Mitteln des Landes Schleswig-Holstein und des OKSH gefördert wird.

 

§ 4 Verfahren

(1) Eine Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung der dafür vom OKSH vorgesehenen Formblätter gewährt. Der Antrag soll in der Regel mindestens drei Monate vor Projektbeginn gestellt werden.

(2) Der Antrag muss eine ausführliche Projektbeschreibung enthalten, in der

  • die medienpädagogischen Ziele („§ 2 Förderkriterien“),
  • der Inhalt und der Ablauf des Projekts und
  • die Aufgaben und sonstigen Aktivitäten des Antragstellers sowie die Einbindung des beantragten Projektes in diese Aktivitäten

erläutert werden. Dem Antrag sind

  • ein verbindlicher Zeitplan und
  • ein detaillierter Finanzierungsplan mit allen Einnahmen und Ausgaben einschließlich vollständiger Angaben über die Höhe der Mittel anderer Stellen

beizufügen. Im Antrag ist zur Möglichkeit einer Nachnutzung und einer Anschlussfinanzierung nach Ablauf des Zeitraums, für den die Förderung beim OKSH beantragt wird, Stellung zu nehmen.

(3) Über die Gewährung einer Zuwendung und deren Höhe entscheidet der Leiter des OKSH. Er schließt mit der Empfängerin oder dem Empfänger einer Zuwendung einen privatrechtlichen Zuwendungsvertrag. Darin sind nach Maßgabe von Nrn. 12.5 und 12.6 der Verwaltungsvorschriften „Zuwendungen an Dritte mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbände“ zu § 44 LHO (VV § 44 LHO) insbesondere aufzunehmen und zu regeln:

  • Art und Höhe der Zuwendung sowie der Bewilligungszeitraum, der Zuwendungszweck und das Projekt, das gefördert werden soll,
  • die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,
  • die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • der Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund,
  • die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung durch Vorlage eines Verwendungsnachweises entsprechend den  ANBest-P (Anlage 2 zu VV § 44 LHO), insbesondere
    • die Erstattung und Rückzahlung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungs- oder Rückzahlungsbetrags.