2. Nachtragssatzung
Satzung der Anstalt öffentlichen Rechts
„Offener Kanal Schleswig-Holstein“ (OKSH)
zur Gestaltung des Offenen Kanals (OK-Nutzungssatzung)

vom 18. Oktober 2007
(Amtsbl. Schl.-H./  S. 1236)

Aufgrund von § 4 Abs. 9 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts „Offener Kanal Schleswig-Holstein“ (OK-Gesetz) vom 28. September 2006 (GVOBl. Schl.-H. S 204) i.V.m. § 44 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Febr. 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 42), erlässt die Anstalt öffentlichen Rechts „Offener Kanal Schleswig-Holstein“ (OKSH) nach Beschlussfassung durch den OKSH-Beirat am 23. Mai 2018 folgende Änderungen der Nutzungssatzung :

1. § 17 OK-Nutzungssatzung erhält folgende Fassung :
Ein Verlangen auf Gegendarstellung ist über die Leitung der Anstalt an die Sendeverantwortlichen zu richten. Die Leitung stellt sicher, dass begründete Gegendarstellungen verbreitet werden.
§ 10 Medienstaatsvertrag HSH findet entsprechende
Anwendung.